Art. 20 Pflicht zur Untersuchung und Dokumentation des Jagdwilds
Jagdwild ist durch die Jägerin oder den Jäger mit einer eindeutigen Kennzeichnung (Plombe bzw. Sicherheitsplombe) zu versehen.
Schrittweises Vorgehen
- Nach dem Erlegen des Jagdwilds plombiert bzw. kennzeichnet die Jägerin oder der Jäger das erlegte Tier am Hinterlauf.
- Danach wird die eindeutige Nummer der Plombe auf dem Erlegeprotokoll vermerkt.