Kennzeichnung von Jagdwild durch Plombierung

Gemäss Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSKF) vom 16. Dezember 2016 (Stand am 1. Mai 2017) ist die Kennzeichnung und Plombierung genau festgelegt.

Art. 20 Pflicht zur Untersuchung und Dokumentation des Jagdwilds

Jagdwild ist durch die Jägerin oder den Jäger mit einer eindeutigen Kennzeichnung (Plombe bzw. Sicherheitsplombe) zu versehen.

Schrittweises Vorgehen

  • Nach dem Erlegen des Jagdwilds plombiert bzw. kennzeichnet die Jägerin oder der Jäger das erlegte Tier am Hinterlauf.
  • Danach wird die eindeutige Nummer der Plombe auf dem Erlegeprotokoll vermerkt.

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